Rechtsbehelfsverfahren im Steuerrecht: 9 Schritte im Überblick

Sie haben von Ihrem Finanzamt einen Bescheid erhalten, den Sie für fehlerhaft oder falsch halten? Dann ist das Rechtsbehelfsverfahren im Steuerrecht ein wichtiges Thema für Sie.

Rechtsbehelfsverfahren im Steuerrecht: 9 Schritte im Überblick
Sind Fragen zum Thema Rechtsbehelfsverfahren offen geblieben? Vereinbaren Sie einen Termin zur Beratung unter 069 5809 2525 oder per Nachricht an info@rechtsberatung-reuter.de.

Vielfach ist es dabei sinnvoll, einen Fachanwalt für Steuerrecht zu Rate zu ziehen.

Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr zum Thema und was genau ein Steuerfachanwalt für Sie tun kann.

1. Das steuerrechtliche Rechtsbehelfsverfahren – was ist das?
2. Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren oder Einspruchsverfahren
3. Die Aussetzung der Vollziehung und der Einspruch
4. Die Gefahr der Verböserung im Einspruchsverfahren
5. Einspruch – was passiert bei einer Stattgabe, was bei einer Ablehnung?
6. Rechtsbehelfsverfahren im Steuerrecht: Der Änderungsantrag
7. Antrag auf Berichtigung
8. Die Klage vor dem Finanzgericht
9. Mit steuerrechtlichen Rechtsbehelfen und der finanzgerichtlichen Klage besser zum Fachanwalt

1. Das steuerrechtliche Rechtsbehelfsverfahren – was ist das?

Wenn Finanzbehörden über Ihre Steuererklärung oder bestimmte Steuersachverhalte entscheiden, müssen diese Entscheidungen nicht immer richtig sein.

Inhaltliche Rechtsfehler, Formfehler, Rechenfehler – es gibt gerade bei Steuerbescheiden viele Möglichkeiten, weshalb der Bescheid falsch sein kann.

Sie sind als Adressat eines Steuerbescheides aber nicht rechtlos gestellt.

  • Sie haben die Möglichkeit, die Behörde auf Fehler hinzuweisen,
  • eine andere Entscheidung zu verlangen und
  • können die Bestands- oder Rechtskraft der Entscheidung verhindern.

Dazu bedienen Sie sich eines Rechtsbehelfs oder Antrags. Hierfür eröffnen sich in der Abgabenordnung (AO) verschiedene Antragsverfahren, um gegen eine Entscheidung des Finanzamts vorzugehen.

Sie verlangen dabei die Aufhebung oder Änderung einer rechtswidrigen Entscheidung, aber auch die Berichtigung einer nach Ihrer Ansicht fehlerhaft berechneten Steuer der Finanzbehörde. Im Steuerrecht können Sie gegen einen Bescheid vorgehen

  • im außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (Einspruchsverfahren)
  • durch einen Änderungsantrag oder
  • durch einen Antrag auf Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit.

Im Einspruchsverfahren besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Bescheides zu beantragen, um bis zur Entscheidung über den Einspruch die Zahlungspflicht aus dem angegriffenen Bescheid auszusetzen.

2. Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren oder Einspruchsverfahren

Das wohl häufigste und wichtigste Verfahren, um sich gegen einen Bescheid der Steuerbehörde zu wehren, ist das Rechtsbehelfsverfahren. Die Einzelheiten sind gesetzlich in den §§ 347ff AO geregelt.

Ein Einspruch muss fristgerecht und schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Finanzamt eingelegt werden.

Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheides. Sie haben dann einen Monat Zeit, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen. Diese Frist verlängert sich bis zum nächsten Werktag, wenn das Fristende auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fällt.

3. Die Aussetzung der Vollziehung und der Einspruch

Wenn Sie Einspruch gegen einen Steuerbescheid fristgerecht erhoben haben, kann die Steuerbehörde aus diesem Bescheid dennoch vollstrecken. Ist in dem Steuerbescheid etwa eine Steuernachzahlung festgesetzt und Sie zahlen nicht innerhalb der im Bescheid aufgeführten Zahlungsfrist, kann das Finanzamt beispielsweise mithilfe eines an Ihre Bank gerichteten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Guthaben auf Ihrem Bankkonto pfänden.

Ihr Einspruch allein, auch wenn Sie mit guten Gründen den geforderten Nachzahlungsbetrag für falsch halten, hindert diese Vollstreckungsmaßnahme nicht. Vielmehr müssen Sie nach Einlegung des Einspruchs gegen den Steuerbescheid gesondert die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides beantragen.

Sie können diesen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aber nur stellen, wenn Sie vorher Einspruch gegen den Bescheid eingelegt haben. An dieser Stelle sind der Einspruch und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eng verbunden.

Die Finanzbehörde entscheidet über beide Gesuche gesondert, wobei die die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung anhand Ihrer Einspruchsbegründung geprüft wird.

Nur wenn bei dieser sogenannten summarischen Prüfung Erfolgsaussichten im Einspruchsverfahren bestehen, werden Sie auch die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides erreichen.

4. Die Gefahr der Verböserung im Einspruchsverfahren

Auf einen Einspruch hin tritt die Behörde in eine umfassende Prüfung des jeweiligen Steuerfalles ein. Das bedeutet für Sie, es kann am Ende nicht nur eine Ablehnung Ihres Einspruches stehen, sondern eine weitergehende Entscheidung zu Ihren Lasten getroffen werden. Haben Sie etwa einen Nachzahlungsbescheid in Höhe von 5.000 € mit Ihrem Einspruch angegriffen, kann nach dem Einspruch auch eine Nachzahlung von 6.000 € im Raume stehen.

Dies ist der Fall, wenn die Finanzbehörde bei der Prüfung des Bescheides im Einspruchsverfahren feststellt, dass beispielsweise Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei nochmaliger Prüfung nicht anzuerkennen sind – oder das Finanzamt legt nunmehr sein Ermessen zu Ihren Lasten aus.

Gerade im letzteren Fall „drohen“ die Finanzbehörden im Einspruchsverfahren nicht selten mit einer Verböserung, um Sie zur Rücknahme Ihres Einspruches zu bewegen. Für rechtliche Laien ist der sachliche Gehalt einer solchen Androhung häufig schwer einzuschätzen.

Hier ist ein Fachanwalt für Steuerrecht Ihr Ansprechpartner, um eine für Sie unangemessene Entscheidung abzuwenden.

5. Einspruch – was passiert bei einer Stattgabe, was bei einer Ablehnung?

Erkennt die Finanzbehörde auf Ihren Einspruch hin die Rechtswidrigkeit des Bescheides an, überarbeitet sie diesen. Es ergeht dann ein geänderter Bescheid in der Sache. Mit diesem Abhilfebescheid erledigt sich das Rechtsbehelfsverfahren. Halten Sie jedoch den neuen Bescheid erneut für fehlerhaft, steht Ihnen ein weiterer Einspruch dagegen offen.

Hat der Einspruch dagegen keinen Erfolg, erlässt die Behörde einen ablehnenden Bescheid (Einspruchsentscheidung). Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Klage vor dem Finanzgericht erheben.

6. Rechtsbehelfsverfahren im Steuerrecht: Der Änderungsantrag

Wenn Sie der Auffassung sind, der Steuerbescheid ist nicht korrekt, haben Sie auch die Möglichkeit, einen Antrag auf (schlichte) Änderung des Bescheides zu stellen (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO), ohne ein Einspruchsverfahren einzuleiten.

Dies setzt voraus, dass Sie hinreichend ihr genau bezeichnetes Änderungsbegehren beschreiben, weshalb der Bescheid geändert werden soll. Zwar findet dann nicht wie im Einspruchsverfahren eine umfassende Überprüfung des Falles statt, jedoch sind erweiternde Anträge nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr statthaft.

Wird Ihr Antrag teilweise abgelehnt, ist im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren nur darüber zu entscheiden, ob die teilweise Ablehnung rechtswidrig war.

7. Antrag auf Berichtigung

Sofern Sie der Meinung sind, dem Finanzamt ist in Ihrem Steuerbescheid ein Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnlich offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, können Sie beantragen, dass der Steuerbescheid nach § 129 AO berichtigt wird.

Die Unrichtigkeit im Steuerbescheid muss beim Erlass des Bescheides der Finanzbehörde unterlaufen sein.

Berichtigt werden kann jeder mechanische, also außerhalb der rechtlichen Entscheidungsbildung liegende Fehler. In diesem Fall kann die Berichtigung des Bescheides jederzeit beantragt werden; eine Einspruchsfrist ist nicht zu beachten. Die Berichtigung der offenbaren Unrichtigkeit kann aber maximal bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist der Steuer erfolgen.

8. Die Klage vor dem Finanzgericht

Wenn Sie sich als Steuerpflichtiger mit der Finanzbehörde über einen streitigen Sachverhalt nicht im Rechtsbehelfsverfahren einig werden konnten, können Sie vor dem Finanzgericht gegen eine finanzbehördliche Entscheidung klagen. Sie müssen vorher das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren erfolglos durchlaufen haben.
Dies gilt auch für den vom Finanzamt abgelehnten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides.

Vor dem Finanzgericht besteht kein Anwaltszwang. Sie können ohne Anwalt oder Steuerberater dort Ihre Angelegenheit allein vertreten. Sie müssen eine Klageschrift einreichen, bestimmte Formalien bei der Klageantragsstellung beachten. Oftmals haben Sie es dann mit sehr komplexen steuerrechtlichen Verfahrens- und Rechtsfragen zu tun. Um diese hohen Hürden nicht allein überspringen zu müssen, wird meistens professionelle Hilfe erforderlich.

9. Mit steuerrechtlichen Rechtsbehelfen und der finanzgerichtlichen Klage besser zum Fachanwalt

In vielen Fällen empfiehlt es sich, bereits im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren die Hilfe von einem Fachanwalt für Steuerrecht in Anspruch zu nehmen.

Dieser unterstützt Sie bei der Wahl und der Formulierung des richtigen Rechtsbehelfs oder Antrags, bei der Argumentation gegenüber den Finanzbehörden und bei der Einhaltung von Fristen und Formalien. Auch kann er im Vorfeld die Erfolgsaussichten und insbesondere das Kostenrisikos eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens abschätzen.

Nehmen Sie in jedem Fall eine Erstberatung in Anspruch, wenn es um Rechtsbehelfe gegen Bescheide der Finanzbehörde geht. Das gilt umso mehr bei einer Klage vor dem Finanzgericht.

Vereinbaren Sie einen Termin zur Beratung unter 069 5809 2525 oder per Nachricht an info@rechtsberatung-reuter.de.

Bildquellennachweis: © AndreyPopov / panthermedia.net

Gunter Reuter
Gunter Reuter
Gunter H. Reuter ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht. Erfahren berät er seine Mandanten individuell und qualifiziert zu den Themen Steuerrecht, Steuergestaltung und Gesellschaftsrecht.
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